Bediener von Hubarbeitsbühnen
Wo immer in
Höhe gearbeitet wird, werden Hubarbeitsbühnen verschiedenster Bauart
eingesetzt. Die Berufsgenossenschaften schreiben klare Ausbildungsgrundsätze
für die Bediener von Hubarbeitsbühnen vor.
Die Benutzung von Arbeitsmitteln bleibt dazu geeigneten, unterwiesenen oder
beauf-
tragten Personen vorbehalten.
So ist das Führen von Hubarbeitsbühnen z.B. in Kapitel 2.10 Nr. 2.1 der Regel
"Betreiben
von Arbeitsmitteln" (BGR/GUV-R500) geregelt. Danach darf der Unternehmer
mit dem
selbständigen Bedienen von Hubarbeitsbühnen Personen nur beauftragen, die
1. das 18. Lebensjahr vollendet haben
2. in der Bedienung der Hubarbeitsbühne unterwiesen sind
3. ihre Befähigung gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen
haben
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Voraussetzung: |
- Mindestalter 18 Jahre - Körperliche, geistige und charakterliche Eignung - Untersuchung nach G 25 (auf Wunsch auch über uns möglich) |
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Ausbildungszeiten: |
Samstag: von 8.00 Uhr bis 16.15 Uhr |
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Inhalt der Ausbildung: |
Theoretischer Teil - Rechtliche Grundlagen und Regeln der Technik - Aufbau, Funktion und Einsatzmöglichkeit verschiedener Bauarten - Betrieb allgemein - Übernahme und Transport der Maschine Aufstellen/Inbetriebnahme der Maschine am Arbeitsort - Arbeiten mit der Maschine - Prüfung der Maschine - Unfallgeschehen - Sondereinsätze - Abschlussprüfung
Praktischer Teil - Einweisung an der Hubarbeitsbühne - Arbeitstägliche Sicht- und Funktionsprüfung - Standsicherer Aufbau - Standsicheres Verfahren - Einüben der Steuerungsfunktionen - Einüben der Funktion des Notablass - Abschlussprüfung
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Besonderes: |
Auf Wunsch Inhouse-Schulung möglich. Firmeneigene Unterrichtsräume mit 400 m² großer Trainingshalle. |
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