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Das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)

Das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) und die Berufskraftfahrer - Qualifikations - Verordung (BKrFQV)

Gültig für:

Selbständige und angestellte Fahrerinnen und Fahrer, die...
- Deutsche Staatsangehörige sind, 
- Staatsangehörige eines anderen
  Mitgliedstaates der EU oder
  eines anderen EWR
  Vertragsstaates sind oder 
- Staatsangehörige eines 
  Drittstates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU
  oder einem EWR Vertragsstaat beschäftigt oder eingesetzt werden,

und Fahrten zu gewerblichen Zwecken auf folgenden Kraftfahrzeugen durchführen: 
- Kraftfahrzeuge der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE (dazu zählen auch
  Fahrten mit der alten Klasse 3, wenn das Fahrzeug eine zul. Gesamtmasse von
  mehr als 3,5 t hat.) 
- Kraftfahrzeuge der Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE



Ausnahmen:

Ausgenommen von dieser Regelung sind Fahrten mit Kraftfahrzeugen, 
- deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreitet, 
- die von der Bundeswehr, der Truppe und dem zivilen Gefolge der anderen
  Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder,
  dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr
  eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen, 
- die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten
  eingesetzt werden, 
- die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder
  Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen
  werden, 
- die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im
  Sinne von § 1 Kraftfahrsachverständigengesetz oder der Anlage VIII b der StVZO
  übertragen sind, eingesetzt werden, 
- die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind, 
- zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin
  zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des
  Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.



Wer seit dem 10.09.2008 eine Fahrerlaubnis der D-Klassen und seit 10.09.2009 eine Fahrerlaubnis der C-Klassen erwirbt, und eine entsprechende Tätigkeiten aufnehmen will, muss zusätzlich eine Grundqualifikation nachweisen. (Gilt nicht für C-Klassen bei Vorbesitz Klasse 3)

Außerdem müssen alle gewerblich tätigen Kraftfahrer im C- und D-Bereich zukünftig eine obligatorische Weiterbildung durchlaufen.

Dies gilt auch für Kraftfahrer, die ihre Fahrerlaubnis vor den o.g. Stichtagen erworben haben.

Dazu zählen auch Fahrten mit der alten Klasse 3, wenn das Fahrzeug eine zul. Gesamtmasse von mehr als 3,5 t hat.

Eine Grundqualifikation benötigen diese jedoch nicht, da sie nach dem Gesetz als qualifiziert gelten.



Fahrerlaubnis vor dem Stichtag erworben:

Erwerb
Fahrerlaubnis
Ausübung
Fahrerberuf
1. Weiterbildung
siehe Übersicht
Ausübung
Fahrerberuf
Weiterbildung
alle 5 Jahre
Ausübung
Fahrerberuf

1. Weiterbildung (35 Stunden / 5 Tage) für Klasse D bis 10.09.2013
1. Weiterbildung (35 Stunden / 5 Tage) für Klasse C bis 10.09.2014

Um die Weiterbildung mit der Gültigkeit des Führerscheins zu synchronisieren, kann bei entsprechendem Ablaufdatum des Führerscheins die Weiterbildung bis September 2015 bei Busfahrern und September 2016 bei Lkw-Fahrern erfolgen. Voraussetzung ist, dass die entsprechende Fahrerlaubnis noch gültig ist.

Endet die Gültigkeit der Fahrerlaubnis nach der Übergangsvorschrift, so ist die Weiterbildung bis spätestens 10.09.2013 bei den D-Klassen und 10.09.2014 bei den C-Klassen erforderlich.

Fahrerlaubnis nach dem Stichtag erworben:

Erwerb
Fahrerlaubnis
Erwerb
Grund-
qualifikation
Ausübung
Fahrerberuf
Weiterbildung
alle 5 Jahre
Ausübung
Fahrerberuf
Weiterbildung
alle 5 Jahre
 

Fahrschule Heiko Roedel in Berg und Naila / Oberfranken